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ARTIKEL 1: ANGEBOT
1.1. Die dem Angebot beigefügten Dokumente und Informationen, wie Skizzen, Pläne, Fotos, Gewichte,
Abmessungen, dienen nur der Information und sind nicht bindend für uns. Angebote und die dazugehörigen
Dokumente bleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte
weitergegeben werden.
1.2. Für das Angebot gilt eine Optionsgültigkeitsdauer, die in den Besonderen Bedingungen festgelegt ist.
Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt die Frist einen Monat ab dem Datum des Versands des
Angebots. Nach Ablauf der Optionsgültigkeitsdauer kann eine Preis- und Fristanpassung vorgenommen
werden.

ARTIKEL 2: GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
2.1. Jeder Auftrag, der uns erteilt wird, beinhaltet von Rechts wegen Folgendes:
- die Annahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer;
- den Verzicht auf seine eigenen allgemeinen oder besonderen Einkaufsbedingungen.
2.2. Jeder Auftrag, der am Sitz des Unternehmens und/oder über den Vertreter erteilt wird, ist für den Käufer
verbindlich und unwiderruflich.
2.3. Dagegen sind die von unseren Agenten oder Vertretern getätigten Verkäufe und eingegangenen
Verpflichtungen für unser Unternehmen erst dann verbindlich, wenn sie von unserem Hauptsitz bestätigt
wurden.

ARTIKEL 3: UMFANG DER LIEFERUNG UND AUSFÜHRUNG DER AUFTRÄGE
3.1. Der vertragliche Lieferumfang bedarf einer schriftlichen Bestätigung, die in Form einer
Auftragseingangsbestätigung erfolgt.
Wenn der Käufer im Laufe der Ausführung Änderungen an der Spezifikation oder den Merkmalen der
Ausrüstung, den Zeichnungen, den möglichen Abnahmebedingungen usw. vornimmt, dann gehen die
zusätzlichen Kosten für diese Ergänzungen oder Änderungen zu seinen Lasten.
Alle besonderen Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Verbesserungen an unseren Ausrüstungen
vorzunehmen, die wir für zweckmäßig halten, ohne dass dies jemals eine Verweigerung der Annahme seitens
des Kunden rechtfertigen kann oder uns verpflichtet, diese Änderungen oder Verbesserungen an den zuvor
bestellten oder gelieferten Ausrüstungen vorzunehmen.
3.3. Wenn ein Modell gestrichen wird und der Kunde nicht auf ein anderes Modell ausweichen möchte, wird
sein Auftrag von Rechts wegen annulliert und die bereits geleisteten Zahlungen werden ihm zurückerstattet,
zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab drei Monaten nach den Zahlungsdaten.

ARTIKEL 4: PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Der Mindestbetrag für die Rechnungsstellung, ohne Verwaltungskosten, Porto und Verpackung, ist auf
200 € ohne MwSt. festgelegt. Für Aufträge unter diesem Betrag wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr
erhoben, um den Mindestrechnungsbetrag zu erreichen.
Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich unsere Preise ohne MwSt. und EXW (Incoterms 2020),
zuzüglich Verlade- und Verpackungskosten.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen per Bankscheck oder Überweisung an den
Geschäftssitz des Verkäufers, netto ohne Abzug, und sind zu den in der Bestellung festgelegten Bedingungen
fällig.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die folgenden
Standardzahlungsbedingungen für den Verkauf:
- Maschinen, Systeme und Kundendienst: 50 % bei Auftragserteilung nach Erhalt der Rechnung, 40 % bei
Bereitstellung nach Erhalt der Rechnung und 10 % bei Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder
spätestens 30 Tage nach der Bereitstellung der Ausrüstung.
- Ersatzteile: Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Nettoüberweisung ohne Skonto.
Andere Zahlungsbedingungen können je nach Vereinbarung durch unsere Kreditversicherung und den
Vertragsverhandlungen gewährt werden.
4.3. Wenn eine Zahlungsfrist nach der Montage vereinbart wurde und die Montage aus irgendeinem Grund,
der nicht in unserem Einflussbereich liegt, verzögert wird, wird die vertraglich vereinbarte Frist für die
Zahlungen eingehalten und die Bereitstellung der Ausrüstung im Werk macht die Zahlung fällig.
4.4. Wenn besondere Vereinbarungen einen Garantieeinbehalt vorsehen, werden dessen Höhe und Dauer
bei den Geschäftsverhandlungen besprochen. In jedem Fall ist der eventuelle Garantieeinbehalt durch eine
Bankbürgschaft abzulösen.
4.5. Im Falle einer Fristverlängerung und nach einer vorherigen Inverzugsetzung wird ausdrücklich
vereinbart, dass die Zahlung sämtlicher möglicherweise geschuldeten Beträge, auch solcher, die noch nicht
fällig sind, unverzüglich zu erfolgen hat; diese Beträge werden von Rechts wegen ab dem Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit um eine Verzugsstrafe in Höhe des Betrags erhöht, der sich aus der Anwendung eines jährlichen
Zinssatzes ergibt, der dem Eineinhalbfachen des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden gesetzlichen
Zinssatzes zuzüglich 2 % entspricht.
Gemäß Artikel L.441-3 und 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches und dem französischen Erlass
vom 02.10.2012 wurde die Höhe der pauschalen Entschädigung für Eintreibungskosten, die dem Gläubiger
bei Zahlungsverzug zusteht, auf 40 € festgesetzt.
Wenn die Eintreibungskosten jedoch den Betrag dieser Pauschalentschädigung übersteigen, kann der
Gläubiger gegen Nachweis eine zusätzliche Entschädigung anfordern. Als Strafklausel wird für alle Beträge,
die aufgrund der Fälligkeit oder der Anwendung der Beendigungsklausel geschuldet werden, eine
Entschädigung für Einziehungskosten in Höhe von 10 % der Hauptforderung und der Zinsen gezahlt.
Bei Nichtzahlung und nach einer Mahnung per Einschreiben wird der Schuldner mit einem Zwangsgeld in
Höhe von 1 % der Hauptforderung pro Verzugstag belegt.
4.6. Ein begründeter Streit über die Rechnungsstellung oder Lieferung berechtigt den Käufer nicht zur
Aussetzung der Zahlung der Rechnung, vorbehaltlich einer eventuellen Einbehaltung durch den Käufer in
Höhe des strittigen Betrags bis zur Lösung des Streits.

ARTIKEL 5: LIEFERFRIST
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung oder gemäß den anderen
vertraglichen Bestimmungen.
5.2. Die Lieferfrist wird automatisch verlängert, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die nicht direkt dem
Verkäufer zuzuschreiben sind, in den Betrieben des Verkäufers oder seiner Unterlieferanten eintreten. Zum
Beispiel: Kurzarbeit, Feuer und Maschinenschäden, Überschwemmungen, Ausschuss wichtiger Teile während
der Herstellung, vorübergehendes Import- oder Exportverbot, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Materialien, die einen wesentlichen Anteil an der Herstellung des Auftragsgegenstandes haben, Streik,
Aussperrung, Transportverzögerungen.
Eine Verzögerung, die sich aus der Kumulierung dieser Ereignisse ergibt, ist uns ebenfalls nicht zuzurechnen.
Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über die Entwicklung der oben genannten Ereignisse auf dem
Laufenden halten.
5.3. Wenn der Käufer im Laufe der Ausführung Änderungen an der Spezifikation oder den Merkmalen der
Ausrüstung vornimmt, können diese gegebenenfalls eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen
Fristen rechtfertigen.
5.4. Falls der Käufer die Auslieferung länger als einen Monat nach Bereitstellung in unserem Werk verzögert,
werden Lagerkosten in Rechnung gestellt, wobei die Risiken jeglicher Art, die mit der Ausrüstung verbunden
sind, vom Käufer getragen werden, sobald der Käufer über ihre Fertigstellung informiert wurde, unabhängig
davon, ob die Ausrüstung gehandhabt, in der Werkstatt oder im Lager aufbewahrt wird; und der Verkäufer
lehnt jede nachfolgende Haftung in dieser Hinsicht ab. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Ablauf der
Lagerzeit über den Gegenstand des Auftrags zu verfügen und eine Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu
50 % des Rechnungsbetrages zu erheben.
5.5. Die Lieferfristen werden im Rahmen des Möglichen eingehalten; Verzögerungen können in keinem Fall
eine Stornierung des Auftrags rechtfertigen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen des Käufers voraus.
5.6. Es dürfen keine Verzugsstrafen zu unseren Lasten erhoben werden, es sei denn, sie ergeben sich aus
vorherigen schriftlichen und besonderen Vereinbarungen und nur, wenn die Zahlungsbedingungen vom
Käufer eingehalten werden.

ARTIKEL 6: TRANSPORT, ZOLL, VERSICHERUNG USW.
Die Lasten und Verpflichtungen (Transport, Versicherung, Zoll, Gewährung, Handhabung, Anlieferung zu Fuß
usw.) werden gemäß Incoterm (Incoterms 2020) aufgeteilt. Es obliegt dem Käufer, die Ausrüstung bei der
Ankunft zu überprüfen und gegebenenfalls Regressansprüche gegen die Spediteure geltend zu machen, auch
wenn die Lieferung frachtfrei erfolgte.
Reklamationen des Käufers bei einer Lieferung durch uns sind nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des
Empfangs der Ausrüstung auf der Empfangsbestätigung des Spediteurs detailliert formuliert und schriftlich per
Einschreiben innerhalb von drei Tagen bestätigt werden. Eine Rücksendung ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung möglich.

ARTIKEL 7: EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Der Verkäufer behält das vollständige Eigentum an dem Gegenstand des vertraglichen Auftrags bis zur
vollständigen Zahlung des Preises und der Nebenkosten.
7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Auftragsgegenstand ohne die vorherige Zustimmung des
Verkäufers nicht weiterverkauft oder verarbeitet werden.
7.3. Wenn der Käufer eine der Zahlungsfristen nicht einhält oder in irgendeiner Weise gegen diese Klausel
verstößt, kann der Verkäufer die Rückgabe des Auftragsgegenstandes auf Kosten des Käufers verlangen, bis
dieser alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, den vertraglichen Auftrag
von Rechts wegen per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen. Unbeschadet aller anderen Schäden (dies
gilt insbesondere aufgrund von Kosten zur Ausführung von Studien, der Besonderheit des
Auftragsgegenstandes, Nebenleistungen, Demontage- und Instandsetzungskosten, Arbeiten mit
Immobiliencharakter, ist jedoch nicht auf diese Aufzählung beschränkt) schuldet der Käufer dem Verkäufer
neben seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Waren eine Rücktrittsentschädigung, die auf ein Drittel des
Auftragswertes ohne Steuern festgesetzt ist. Die Rücktrittsentschädigung wird vom Verkäufer mit den bereits
erhaltenen Zahlungen verrechnet.

ARTIKEL 8: REKLAMATIONEN – Ersatzteile
Im Falle einer Reklamation obliegt es dem Käufer, alle Belege für das Vorhandensein und den Umfang der
festgestellten Beschädigung, des Fehlens, des Mangels oder der Nichtübereinstimmung per Einschreiben mit
Rückschein innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Teile vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann der
Käufer keine Ansprüche oder Einwände mehr gegen den Verkäufer in Bezug auf die erhaltenen Produkte
geltend machen. Der Käufer muss die gelieferten Produkte zurücksenden oder, falls dies nicht möglich ist, sie
zur Verfügung der Firma Newtec halten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sie in dem Zustand
zu erhalten, in dem er sie erhalten hat. Wird festgestellt, dass etwas fehlt, verpflichtet sich Newtec, dem
Käufer die ergänzenden Teile zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass jede
Nichtübereinstimmung oder jeder offensichtliche Mangel in Verbindung mit Fehlern und Lücken in der
Spezifikation ausschließlich dem Käufer obliegt.

ARTIKEL 9: GARANTIE
9.1. Für unsere Geräte, die nach dem Stand der Technik und den geltenden Normen hergestellt wurden, gilt
eine Garantie von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung gemäß dem vertraglich vereinbarten Incoterm gegen
Herstellungs- und Materialfehler für den Betrieb an einem Arbeitsplatz, sofern nicht anders vertraglich
vereinbart.
9.2. Diese Garantie ist beschränkt auf:
- den Austausch von Teilen, Elementen oder Untergruppen, die als fehlerhaft oder nicht den technischen
Spezifikationen entsprechend anerkannt werden,
- die von uns durchgeführten Demontagen und Neumontagen oder die Erstattung der Kosten für Demontagen
und Neumontagen, die vom Käufer oder einem anerkannten Dritten mit unserer schriftlichen Zustimmung
durchgeführt wurden. In keinem Fall kann der Käufer den Ersatz einer kompletten Ausrüstung verlangen.
- Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen, oder auf
Maschinen oder Teile, die nicht direkt von uns hergestellt wurden, insbesondere nicht auf Elemente, Geräte
oder Zubehör, die von Lieferanten hergestellt wurden, die ausschließlich von der von den Lieferanten
gewährten Garantie abgedeckt werden, falls es eine solche gibt.
- Die Übernahme der Kosten für Transport, Demontage und Remontage liegt im Ermessen des Käufers, es
sei denn, dies ist vertraglich vereinbart.
Die von uns ausgetauschten Teile werden wieder unser rechtmäßiges Eigentum.
9.3. Die Angaben zu Takt, Geschwindigkeit, Leistung, Verbrauch und Gewicht sind gemäß den
Spezifikationen des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags definiert.
9.4. Alle Vorbehalte sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.5. Wir übernehmen außerdem keine Haftung für Schäden an der Ausrüstung, die durch unsachgemäßen
Gebrauch, unangemessene Wartung oder durch chemische, elektrische, mechanische oder atmosphärische
Einflüsse verursacht werden.
Wenn die Montage nicht von uns durchgeführt wird, tritt die Garantie nur dann in Kraft, wenn wir die Montage
überwachen und die Inbetriebnahmeprüfungen durchführen.
9.6. Um im Rahmen der Garantie unter den vernünftigsten Bedingungen Maßnahmen ergreifen zu können,
muss der Käufer in Absprache mit dem Verkäufer diesem die Zeit und die Möglichkeiten geben, die für die
Maßnahmen erforderlich sind. Andernfalls ist der Verkäufer von jeglicher Haftung befreit.
9.7. Die Reisekosten und die Transportkosten für die Anwendung dieser Garantie gehen zu Lasten des
Käufers, sofern dies nicht anders vertraglich vereinbart ist.
9.8. Die Reparatur oder Lieferung von Teilen während der Garantiezeit kann die Garantiezeit nicht
verlängern. Wir übernehmen keine Garantie für nicht von uns gelieferte Ausrüstung, unabhängig von der
Ursache des Defekts.
9.9. Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen zu verweigern, solange fällige
Zahlungen ausstehen.
9.10. Wenn der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Dritte Änderungen, Umbauten,
Reparaturen oder Demontagen an unserer Ausrüstung vornimmt, verfällt die Garantie unverzüglich.
9.11. Der eventuelle Austausch eines Teils führt in keinem Fall zur Zahlung einer Entschädigung.

ARTIKEL 10: STORNIERUNG DES AUFTRAGS
10.1. Wenn wir definitiv nicht in der Lage sind, die Ausrüstung zu liefern, kann der Käufer von seiner
Verpflichtung zurücktreten, unter Ausschluss aller anderen Gründe und insbesondere wegen nicht
eingehaltener Lieferfristen, Eigentümerwechsel, Kündigung, Einschränkung der Geschäftstätigkeit,
Entschädigung für Schäden jeglicher Art, die am Auftragsgegenstand, an der vorhandenen oder nicht von uns
gelieferten Ausrüstung festgestellt wurden.
10.2. Maschinen, Systeme und Kundendienst:
Im Übrigen sind wir im Falle der Nichterfüllung des Vertrags durch den Käufer, insbesondere durch
Verweigerung der Abnahme oder Nichtzahlung der vereinbarten Beträge, berechtigt, den Kaufvertrag zu
kündigen und von jeglicher Verpflichtung zur Lieferung der Ausrüstung befreit zu werden, nachdem wir ein
Einschreiben verschickt haben, das als Inverzugsetzung gilt und mehr als einen Monat lang ohne Wirkung
geblieben ist.
In diesem Fall bleibt der vereinbarte Preis vom Käufer als vertraglich vereinbarter und pauschaler
Schadenersatz und gegebenenfalls als Strafklausel in voller Höhe geschuldet.
Wenn uns die Nichterfüllung des Vertrags durch den Käufer per Einschreiben vor der konkreten Realisierung
der Ausrüstung mitgeteilt wird, d. h. Verpflichtungen zur Beschaffung oder Herstellung, bleiben uns die als
Vorschuss gezahlten oder fälligen Beträge geschuldet, wobei letztere mindestens 20 % des
Gesamtauftragswerts betragen müssen, als vertraglicher und pauschaler Schadenersatz, gegebenenfalls als
Strafklausel.
10.3. Ersatzteile:
Nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung hat der Kunde eine Frist von 48 Stunden (Werktage), um uns
mitzuteilen, dass er seinen Auftrag storniert. Im Falle von Ersatzteilen, die ausschließlich für den Kunden
hergestellt werden und nicht wiederverwendbar sind, kann die Bestellung nicht storniert werden.
 

ARTIKEL 11: HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Der Verkäufer kann in keinem Fall für indirekte und immaterielle Schäden haftbar gemacht werden, wie z. B.
Nutzungsausfall der Arbeiten, Vertragsausfall, Gewinnausfall, Produktions- und Betriebsausfall,
Reputationsschaden, Gewinnausfall.

ARTIKEL 12: GERICHTSSTAND
Alle Streitigkeiten, gleich welcher Art, unterliegen ausdrücklich der Zuständigkeit des Handelsgerichts am
Geschäftssitz des Verkäufers, dem die ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen wird.
Unsere Zahlungsaufforderungen oder -bestätigungen führen weder zu einer Änderung noch zu einer
Abweichung von dieser Zahlungs- und Gerichtsstandsvereinbarung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere
Beklagte vorhanden sind und eine Garantie in Anspruch genommen wird.

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68110 ILLZACH, Frankreich